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Betriebsrente aus Pensionskasse beitragspflichtig

Am 23. Juli hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden, dass auch der Zahlbetrag einer privat fortgeführten Rente aus einer Pensionskasse der vollen Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung unterliegt.

Bei Pensionskassen handelt es sich um rechtlich selbständige Lebensversicherungsunternehmen, deren Zweck es ist, wegen Alters, Invalidität oder Tod wegfallendes Erwerbseinkommen abzusichern (§ 118a VAG).

Sie gehört zu den ältesten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung und dient ausschließlich der unmittelbaren Vorsorge für Mitarbeiter eines Unternehmens.
Die Finanzierung erfolgt entweder durch den Arbeitnehmer in Form von Gehaltsumwandlung oder ausschließlich durch den Arbeitgeber.

Sie ist einer von fünf Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung und fast identisch mit der Direktversicherung, bei der der Arbeitgeber (Versicherungsnehmer) für den Arbeitnehmer als versicherte Person bei einer Versicherungsgesellschaft einen Lebensversicherungsvertrag abschließt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte hinsichtlich der Direktversicherungen bereits im Jahr 2010 entschieden, dass im Fall eines Wechsels der Versicherungsnehmereigenschaft, also dann, wenn der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet und statt des Arbeitgebers Versicherungsnehmer wird, und der Versicherungsvertrag ab diesem Zeitpunkt nicht mehr betrieblich geführt wird, sondern ausschließlich privat, die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen keine beitragspflichtigen Einnahmen darstellen.

Das Bundesverfassungsgericht führte damals zur Begründung aus, dass die Direktversicherung ab diesem Zeitpunkt des Wechsels aus dem betrieblichen Zusammenhang herausgelöst sei und damit einer privaten Lebensversicherung gleichgestellt werden könne.

Damit unterliegen im Fall einer Direktversicherung nur solche Versorgungsleistungen der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, die aus dem Beitragszeitraum resultieren, als noch der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

Da die Krankenkassen dieses Urteil auf die Betriebsrenten aus Pensionskassen nicht angewandt haben und diese Renten in voller Höhe zur Beitragspflicht heranzogen, wurde das Urteil des Bundessozialgerichts mit Spannung erwartet.

Im konkreten Fall (AZ.: B 12 KR 28/12 R) klagte ein Rentner, dessen ehemaliger Arbeitgeber im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge Beiträge zu einer Pensionskasse abgeführt hatte.
Da das Arbeitsverhältnis nur 15 Monate bestand, führte der Arbeitgeber nur für diese Zeit Beiträge an die Versicherung ab. Die vom Arbeitgeber begonnene betriebliche Altersversorgung wurde jedoch durch den Kläger privat über weitere 24 Jahre fortgeführt.

Mit dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben erhielt der Kläger eine monatliche (Zusatz-)Rente aus dieser Versicherung in Höhe von ca. 518 Euro. Den größten Anteil an dieser Versicherungsleistung
trug der Kläger, der immerhin über 24 Jahre seine Beiträge an das Versicherungsunternehmen entrichtet hat.

Die Krankenversicherung des Klägers war der Auffassung, dass die komplette Rente in Höhe von monatlich 518 Euro der Beitragspflicht unterliege. Für die Beitragspflicht sei es völlig irrelevant, wer wann welche Beiträge gezahlt habe.

Der Kläger wandte dagegen ein, dass die Zahlungen aus der Pensionskasse maßgeblich auf seine eigenen freiwilligen Zahlungen zurückzuführen seien, so dass – unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts zu den Direktversicherungen – nur der (kleinere) Anteil der Beitragspflicht unterliegen könne, der auf Beitragszahlungen des Arbeitgebers zurückzuführen sei.

Das Bundessozialgericht gab der Krankenversicherung recht und stufte die Leistungen in kompletter Höhe als beitragspflichtigen Versorgungsbezug ein. Es sei unerheblich, ob die Zahlungen auch auf Beitragszahlungen beruhen, die der Kläger freiwillig selbst gezahlt habe.

Maßgebliches Kriterium dafür sei, dass der „institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts im Durchführungsweg der Pensionskasse“ nicht völlig verlassen werde, da Pensionskassen – anders als z.B. die Direktversicherung – von vorneherein ausschließlich auf den Zweck der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung ausgelegt seien.

Damit stellte das Bundessozialgericht erstmals fest, dass die beitragsrechtlichen Grundsätze zur Direktversicherung nicht ohne weiteres auf die Versorgung aus Pensionskassen übertragbar sind.